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Reisebedingungen gültig ab 1. November 2010
I. BUCHUNG der Reise, ausführendes Luftfahrtunternehmen, Datenschutz 1. Die Buchung der Reise wird für REISESERVICE AFRICA GmbH (nachfolgend „RSA“) erst verbindlich, wenn sie dem Kunden oder seinem beauftragten Reisebüro in Textform von RSA bestätigt wird. An seine Anmeldung ist der Kunde bis zur Annahme durch RSA, längstens 16 Tage ab Datum der Anmeldung gebunden. 2. Ändernde oder ergänzende Abreden bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung mit RSA. Sie sollten aus Beweisgründen in Textform getroffen werden. Reisebüros sind nicht bevollmächtigt, vom Inhalt des Reisekataloges oder der Reisebedingungen abweichende Zusagen oder abändernde bzw. ergänzende Vereinbarungen zu treffen. 3. Die EU-Verordnung Nr. 2111/2005 vom 14.12.05 verpflichtet Reiseveranstalter, Reisevermittler und Vermittler von Beförderungsverträgen, ihre Kunden über die Identität jeder ausführenden Fluggesellschaft vor der entsprechenden vertraglichen Flug zu unterrichten, sobald diese feststeht. Soweit dies bei Buchung noch nicht der Fall ist, muss zunächst die wahrscheinlich ausführende Flugesellschaft angegeben werden. Bei Wechsel der Fluglinie nach erfolgter Buchung ist der Kunde unverzüglich zu unterrichten. 4. RSA erfaßt und speichert Kundendaten ausschließlich für Vertragsabwicklung, Pflege der laufenden Kundenbeziehung und Prospektversand. Wollen Sie keine Werbung von uns erhalten, können Sie der Datenverwendung hierfür jederzeit widersprechen (§28Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz/BDSG). Ebenso wie für die Ausübung der weiteren Rechte nach §§ 34, 35 BDSG genügt dazu kurze Mitteilung unter den am Ende dieser Bedingungen angegebenen Kontaktdaten.
II. VERMITTLUNG fremder Leistungen Vermittelt RSA ausdrücklich in fremdem Namen einzelne Reiseleistungen, z.B. Flüge, Mietwagen oder Programme fremder Reiseveranstalter usw., so richten sich Inhalt und Zustandekommen des Vertrages nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und ggf. nach den Bedingungen des jeweiligen Vertragspartners.
III. ZAHLUNG des Reisepreises und Anzahlung 1. Alle Zahlungen auf den Reisepreis sind erst nach Aushändigung eines Sicherungsscheines im Sinne des § 651k Abs. 3 BGB zu leisten. 2. Mit Zugang des Sicherungsscheins, den wir mit der Reisebestätigung übermitteln, ist eine Anzahlung von 10 % des Reisepreises fällig. Der restliche Reisepreis ist bis 16 Tage vor Abreise zu leisten. Bei Buchungen, die danach erfolgen, ist der Reisepreis bei Übergabe des Sicherungsscheines sofort fällig. 3. Storno-, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sind sofort fällig. 4. Wir akzeptieren folgende Kreditkarten: American Express, Visa, sowie Euro-/Mastercard.
IV. BESTÄTIGUNG von RÜCKFLÜGEN Gestaltung und Durchführung des Flugplanes erfolgen im wesentlichen durch Fluggesellschaften und staatliche Koordinierungsbehörden. Kurzfristige Änderungen von Flugzeiten, Streckenführung, Fluggerät und ausführender Fluggesellschaft (vgl. oben I. b) sind teilweise nicht vermeidbar. Kunden, die im Zielgebiet die Reiseleitung oder die über RSA gebuchte Unterkunft nicht in Anspruch nehmen, wird daher dringend empfohlen, sich vor dem Rückflug bei der örtlichen Reiseleitung von RSA bzw. der Fluggesellschaft über den genauen Zeitpunkt des Rückfluges zu informieren und den Rückflug bestätigen zu lassen. Hierzu wird auch auf die Hinweise in den Reiseunterlagen verwiesen. Eventuelle Ansprüche des Kunden aufgrund unzumutbarer Leistungsänderungen bleiben unberührt.
V. PREISÄNDERUNGEN 1. RSA ist berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar für RSA nach Vertragsschluß die nachstehenden Preisbestandteile durch Umstände erhöhen oder hinzukommen, die von RSA nicht zu vertreten sind: Wechselkurse für die gebuchte Reise; Beförderungskosten (z.B. bei Ölpreisverteuerung); Flughafen- und beförderungsbezogene Sicherheits- oder Einreisegebühren. Preiserhöhungen sind dabei nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluß und Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt und die Preiserhöhung unverzüglich, spätestens am 21. Tag vor Reiseantritt mitgeteilt wird. 2. Der Reisepreis darf nur in dem Umfang erhöht werden, der sich bei Addition der Erhöhungsbeträge der in Ziffer V. 1. genannten Kostenbestandteile ergibt. Soweit Kostenerhöhungen erst auf die Reiseteilnehmer umgelegt werden müssen, wird zur Ermittlung des Umlagebetrages entweder die konkret erwartete Teilnehmerzahl oder die ursprünglich kalkulierte Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, je nachdem, was für die Teilnehmer günstiger ist. Auf Aufforderung ist RSA verpflichtet, Belege und Nachweise vorzulegen. 3. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5%, ist der Reiseteilnehmer berechtigt, ohne Entschädigungszahlung vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Ersatzreise zu verlangen, wenn RSA diese ohne Mehrpreis aus seinem Angebot bereitstellen kann. Rücktritt oder Verlangen der Ersatzreise müssen unverzüglich gegenüber RSA in München oder dem buchenden Reisebüro erklärt werden.
VI. STORNIERUNG oder UMBUCHUNG 1. Bei Rücktritt des Kunden vor Reiseantritt (Storno) kann RSA nach seiner Wahl (die RSA mit Versand der Stornorechnung trifft und ohne Einwilligung des Kunden nicht mehr ändern kann) eine konkret berechnete Rücktrittsentschädigung oder folgende pauschalierte Rücktrittsentschädigung geltend machen:
a) bei Badereisen (außer b): bis 61. Tag vor Abreise 15 % dann bis 31. Tag vor Abreise 20 % dann bis 15. Tag vor Abreise 30 % dann bis 8. Tag vor Abreise 50 % ab 7. Tag vor Abreise 75 %
b) bei Badereisen inkl. Weihnachten/Neujahr: bis 61. Tag vor Abreise 20 % dann bis 31. Tag vor Abreise 25 % dann bis 15. Tag vor Abreise 50 % dann bis 8. Tag vor Abreise 75 % ab 7. Tag vor Abreise 90 %
c) bei Safaris, Rundreisen, Kombinationen: bis 61. Tag vor Abreise 25 % dann bis 31. Tag vor Abreise 50 % dann bis 21. Tag vor Abreise 75 % ab 20. Tag vor Abreise 90 %
des jeweiligen Reisepreises. 2. Als Stichtag gilt der Eingang der Stornierung. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren oder gar nicht entstandenen Schadens durch seinen Rücktritt vorbehalten.
VII. RÜCKTRITT des VERANSTALTERS bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl Bis 1 Monat vor Reiseantritt kann RSA vom Reisevertrag zurücktreten, wenn eine in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde.
VIII. VERSICHERUNGEN RSA empfiehlt insbesondere den Abschluß einer Reiserücktrittskostenversicherung u. einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit u. vermittelt gerne entsprechende Angebote.
IX. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN 1. Die vertragliche Haftung von RSA ist, soweit sie nicht Körperschäden betrifft, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit a) ein Schaden des Reiseteilnehmers weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird oder b) RSA für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 2. Die Haftung von RSA auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung wird, soweit sie nicht Körperschäden betrifft oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Bis € 4.100,00 haftet RSA jedoch unbeschränkt.
X. RECHTE und PFLICHTEN bei MÄNGELN 1. Wird die Reise nicht vertragsgerecht erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. RSA kann diese verweigern, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. 2. Leistet RSA nicht innerhalb einer vom Kunden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann dieser selbst Abhilfe schaffen und Ersatz erforderlicher Aufwendungen ver-langen. Die Fristsetzung ist unnötig, wenn RSA Abhilfe verweigert oder sofortige Abhilfe durch besonderes Interesse des Kunden geboten ist. 3. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Reiseleistung kann der Kunde einen Anspruch auf Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) geltend machen. Der Anspruch entfällt, soweit der Kunde schuldhaft den Mangel nicht anzeigt. 4. Ist infolge eines Mangels dem Kunden die Reise oder ihre Fortsetzung aus wichtigem Grund nicht zumutbar oder ist sie durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Zuvor hat er eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Die Fristsetzung ist unnötig, wenn Abhilfe unmöglich ist, von RSA verweigert wird oder sofortige Kündigung des Vertrags durch besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.
XI. RECHTE u. PFLICHTEN der Reiseleitung 1. Reiseleitungen/örtliche Vertretungen sind beauftragt, während der Reise Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen entgegenzunehmen und für Abhilfe zu sorgen, sofern diese möglich und erforderlich ist. Sie sind jedoch nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz mit Wirkung gegen RSA anzuerkennen oder entgegenzunehmen. 2. Die Kündigung des Reisevertrages durch RSA (z.B. bei höherer Gewalt) kann auch durch Reiseleitung/örtliche Vertretung ausgesprochen werden; diese sind insoweit von RSA bevollmächtigt.
XII. ANSPRUCHSTELLUNG, VERJÄHRUNG 1. Vertragliche Ansprüche wegen völliger oder teilweiser Nichterbringung, oder mangelhafter Erbringung von Reiseleistungen muß der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise RSA gegenüber unter der am Ende dieser Bedingungen angegebenen Adresse geltend machen. Nur bei unverschuldeter Fristversäumung ist eine Geltendmachung von Ansprüchen nach Fristablauf möglich. 2. Soweit die vertragliche Haftung für Körperschäden betroffen ist, verjähren Ansprüche des Kunden in zwei Jahren. Ansonsten verjähren die in Ziffer 1. genannten Ansprüche in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
XIII. VISA-, PASS- u. Gesundheitsbestimmungen 1. Informationen zu Pass-, Visaerfordernissen und gesundheitspolizeilichen Formalitäten gehen davon aus, daß der Kunde die deutsche Staatsbürgeschaft besitzt. Ansonsten empfehlen wir, das zuständige Konsulat zu kontaktieren. 2. Entstehen für den Kunden wegen der genannten Vorschriften Schwierigkeiten, die seine Reise verhindern oder beeinträchtigen, so ist er deshalb nicht zum kostenfreien Rücktritt berechtigt, soweit RSA seinerseits zur Leistung in der Lage und bereit ist und die genannten Schwierigkeiten nicht zu vertreten hat. 3. Der Kunde sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren und ggf. ärztlichen Rat zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken einholen. Allgemeine Informationen geben insbesondere Gesundheitsämter, reisemedizinisch erfahrene Ärzte und Informationsdienste, Tropenärzte oder die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
XIV. Gültigkeit der Angaben in der Ausschreibung Der Druck dieses Prospekts erfolgte im Juli 2010. Naturgemäß kann der Prospekt nur die zu diesem Zeitpunkt feststehenden Einzelheiten der Reiseabwicklung wiedergeben. Druckfehler können auch bei größter Sorgfalt vorkommen. Änderungen sind daher möglich und bleiben bis zu unserer auf den Vertragsschluss gerichteten Erklärung vorbehalten.
XV. SONSTIGES Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen, für von RSA veranstaltete Reisen also insbesondere die §§ 651 a) ff des BGB, soweit deutsches Recht anwendbar ist.
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