REISEBEDINGUNGEN

Sehr geehrte Kunden und Reisende,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der REISESERVICE AFRICA RA Safari und Touristik GmbH, nachfolgend kurz „RSA“, des bei Vertragsschluss zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

 

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages

1.1.    Für alle Buchungswege gilt:

a)    Grundlage des Angebots von RSA und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von RSA für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.

b)    Reisevermittler und Buchungsstellen, sind von RSA nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von RSA zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.

c)    Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von RSA herausgegeben werden, sind für RSA und die Leistungspflicht von RSA nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Inhalt der Leistungspflicht von RSA gemacht wurden.

d)    Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von RSA vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von RSA vor.  Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit RSA bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde RSA die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.

e)    Die von RSA erteilten vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem.  Art.  250 § 3 Nr. 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

f)    Der Kunde hat für alle Vertragspflichten von Reisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.


1.2.    Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, oder per Telefax erfolgt, gilt:

a)    Mit der Buchung bietet der Kunde RSA den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. 

b)    Der Pauschalreisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung durch RSA zustande. Diese bedarf keiner bestimmten Form. 

c)    Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird RSA dem Kunden eine Bestätigung des Vertrages (Reisebestätigung) auf einem dauerhaften Datenträger  übermitteln,  sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragsschließenden oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

1.3.    RSA weist darauf hin, dass gemäß §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Brief, Telefon, Telekopie, E-Mail, SMS, WhatsApp, Rundfunk, Telemedien und Online-Dienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziffer 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

2.    Bezahlung

2.1.    RSA und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann. Liegen zwischen dem Vertragsschluss und dem Reisebeginn weniger als 30 Tag ist unter den vorgenannten Voraussetzungen der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung fällig.

2.2.    Leistet der Kunde die Anzahlung und/ oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl RSA zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht und hat der Kunde den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist RSA berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.

2.3.    Die Gebühren im Falle einer Stornierung (Ziffer 5) sowie Umbuchungsgebühren (Ziffer 6) werden jeweils sofort fällig.

2.4.    Der Kunde kann Zahlungen auch mit einer Kreditkarte leisten. RSA akzeptiert folgende Kreditkarten: American Express, Visa sowie Euro-/Mastercard. RSA benötigt hierzu die Adresse des Kunden oder ggf. die Adresse des Empfängers der Reiseunterlagen sowie das Einverständnis des Kunden zur Abbuchung von der Kreditkarte. RSA gewährleistet die Einhaltung der Standards und Richtlinien zum Umgang mit Kreditkarteninformationen von Kunden (PCI DSS = Payment Card Industry Data Security Standards).

2.5. Zahlungen auf den Reisepreis können an den Reisevermittler geleistet werden, wenn dem Kunden vom Reisevermittler eine Bestätigung des Vertrages zur Verfügung gestellt wurde und die Annahme von Zahlungen durch den Reisevermittler nicht in hervorgehobener Form gegenüber dem Kunden ausgeschlossen wurde.

3.    Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

3.1.    Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss und vor Reisebeginn notwendig werden und von RSA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind RSA nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. 

3.2.    RSA ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger zu informieren. Gegebenenfalls wird RSA dem Kunden eine unentgeltliche Umbuchung anbieten.

3.3.    Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von RSA gleich-zeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer als Ersatz angebotenen Pauschalreise zu verlangen, wenn RSA dem Kunden eine solche Reise angeboten hat. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von RSA gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber RSA den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen. Hierauf ist der Kunde in der Erklärung über die Leistungsänderung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.

3.4.    Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte RSA für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

4.    Preiserhöhung; Preissenkung

4.1.    RSA behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit

a)    eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,

b)    eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder

c)    eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
4.2.    Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern RSA den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.

4.3.    Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:

a)    Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach Ziffer 4.1.a) kann RSA den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

•    Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann RSA vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
•    Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann RSA vom Kunden verlangen.

b)    Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. Ziffer 4.1.b) kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

c)    Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. Ziffer 4.1.c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für RSA verteuert hat.

4.4.    Soweit der Reisevertrag eine Erhöhung des Reisepreises vorsieht, kann der Kunde von RSA eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziffer 4.1 a)-c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für RSA führt. Hat der Kunde mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von RSA zu erstatten. RSA kann jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen, die auf Verlangen des Kunden der Höhe nach nachzuweisen sind.

4.5.    Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.

4.6.    Übersteigt die vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von RSA gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder das Angebot auf Preiserhöhung anzunehmen oder vom Pauschalreisevertrag entschädigungsfrei zurückzutreten. 

4.7.    Nach Ablauf der von RSA gesetzten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.

4.8.    Die Katalogpreise entsprechend dem Stand bei Drucklegung sind für RSA bindend. RSA behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus den folgenden Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung des Reisepreises vorzunehmen, über die der Kunde informiert wird:
•    Eine entsprechende Anpassung des im Prospekt angegebenen Preises ist im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten (insbesondere der Treibstoffkosten, auch der Benzinkosten), der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes zulässig.
•    Eine Preisanpassung ist außerdem zulässig, wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt angebotene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher touristischer Leistungen (Kontingente) nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist.

5.    Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten

5.1.    Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber RSA unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
5.2.    Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt der Kunde die Reise nicht an, so verliert RSA den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann RSA eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von RSA zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von RSA unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden  wären.
5.3.    RSA hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

a)     bei Badereisen „Indischer Ozean“ (außer Buchstabe b)), sowie Reisen, die nicht unter die nachfolgenden Buchstaben b) bis c) fallen:
•    bis zum 61. Tag vor Abreise    15 %
•    vom 60. bis zum 31. Tag vor Abreise 25 %
•    vom 30. bis zum 8. Tag vor Abreise 50 %
•    vom 7. bis zum 3. Tag vor Abreise   75 %

•    ab dem 2. Tag vor Abreise und bei Nichtantritt der Reise 95 % des Reisepreises;

b)     bei Reisen über Weihnachten oder Neujahr:
•    bis zum 61. Tag vor Abreise    20 %
•    vom 60. bis zum 31. Tag vor Abreise 50 %
•    vom 30. bis zum 15. Tag vor Abreise 75 %
•    ab dem 14. Tag vor Abreise und bei Nichtantritt der Reise 95 % des Reisepreises;

c)     bei Safaris, Hotels in Afrika und Kombinationsreisen Afrika/Indischer Ozean:
•    bis zum 61. Tag vor Abreise    25 %
•    vom 60. bis zum 31. Tag vor Abreise 50 %
•    vom 30. bis zum 21. Tag vor Abreise 80 %
•    ab dem 20. Tag vor Abreise und bei Nichtantritt der Reise 95 % des Reisepreises;

5.4.     Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, RSA nachzuweisen, dass RSA überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von RSA geforderte Entschädigungspauschale.

5.5.    RSA behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit RSA wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich in diesem Fall nach dem Reisepreis abzüglich des Wertes der von RSA ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was RSA durch eine etwaige anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. RSA ist auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen. 

5.6.    Abweichend von Ziffer 5.3. können für Reiseleistungen, die keine Pauschalreise sind, insbesondere für individuell zusammengestellte Reisen, besondere Entschädigungspauschalen gelten, wenn hierauf in der Leistungsbeschreibung sowie in der Reisebestätigung unter konkreter Benennung dieser Stornierungsbedingungen für den Kunden klar, verständlich und erkennbar hingewiesen wurde.

5.7.    Ist RSA infolge eines Rücktritts zur teilweisen oder vollständigen Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat RSA unverzüglich zu leisten, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung.
5.8.     Das Recht des Kunden gem. § 651e BGB von RSA durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger einen Ersatzteilnehmer zu benennen und zu stellen (Ziffer 6.3.), bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

6.    Umbuchungen, Ersatzperson

6.1.    Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Soweit durchführbar kann bis zum 31. Tag vor Reisebeginn auf Wunsch des Kunden eine Umbuchung gegen eine Umbuchungsgebühr von 35 EUR pro betroffenem Reiseteilnehmer vorgenommen werden. Gegenüber Leistungsträgern (bspw. Fluggesellschaften) entstehende Mehrkosten werden gesondert berechnet. Der Kunde wird deshalb gebeten, auf die korrekte Schreibweise der Namen der Reiseteilnehmer zu achten.

6.2.    Bei einer Änderung der Beförderung, der Unterkunft (außer Änderungen innerhalb der gebuchten Unterkunft) oder des Reisetermins wird der Reisepreis für die geänderten Leistungen komplett neu berechnet auf der Basis der dann geltenden Preise und Bedingun-gen. Bei einer Änderung innerhalb der gebuchten Unterkunft (bspw. Änderung der Zimmerkategorie, der Verpflegungsart oder der Zimmerbelegung) wird der Preis für die geänderten Leistungen anhand der der Buchung bisher zugrundeliegenden Preise und Bedingungen neu ermittelt.

6.3. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der in Ziffer 6.1. genannten Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 5. und gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6.4. Innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn kann der Kunde auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass ein Dritter (Ersatzperson) in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie RSA spätestens 7 Tage vor Reisebeginn zu-geht. RSA kann dem Eintritt des Dritten anstelle des Kunden widersprechen, wenn der Dritte vertragliche Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter an die Stelle des angemeldeten Reiseteilnehmers ist RSA berechtigt, für die RSA entstehenden Bearbeitungskosten pauschal 15 EUR pro betroffenem Reiseteilnehmer zu verlangen. Gegenüber Leistungsträgern (bspw. Fluggesellschaften) tatsächlich entstehende Mehrkosten werden gesondert berechnet. RSA hat dem Kunden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. Dem Reisenden bleibt der Nachweis mit dem Eintritt des Dritten nicht entstandener Kosten unbenommen. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Kosten haften der Kunde und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.

7.    Nicht in Anspruch genommene Leistung

Werden einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung RSA bereit und in der Lage war, aus Gründen nicht in Anspruch genommen, die dem Kunden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. RSA wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

8.    Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

8.1. RSA kann bei Nichterreichen einer in der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. den vorvertraglichen Informationen und in der Reisebestätigung angegebenen Mindestteilnehmerzahl bis zum 30. Tag von Reisebeginn von der Reise zurücktreten. RSA informiert den Kunden auch, sofern zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. Die Rücktrittserklärung wird dem Kunden unverzüglich zugeleitet. 
8.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. Ziffer 5.6. gilt entsprechend.

9.     Kündigung durch RSA

9.1. RSA kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von RSA die Durchführung der Reise nachhaltig stört oder wenn der Kunde sich in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von RSA beruht.

9.2. Kündigt RSA aus vorgenannten Gründen, so behält RSA den Anspruch auf den Reisepreis; RSA muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die RSA aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich eventueller Erstattungen durch Leistungsträger.

10.    Reiseunterlagen, Beistand, Mängel, Abhilfe, Minderung, Kündigung

10.1. Reiseunterlagen

Der Kunde hat RSA oder seinen Reisevermittler, über den der Kunde die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Kunde die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht oder nicht vollständig innerhalb der von RSA mitgeteilten Frist erhält.

10.2.    Beistand

RSA ist nach § 651q BGB verpflichtet, dem Reisenden bei auftretenden Problemen und Schwierigkeiten unverzüglich in angemessener Weise durch Bereitstellung geeigneter Informationen Bestand zu gewähren und zu unterstützen. Dies erfolgt zumeist durch den örtlichen Vertreter von RSA. Im Übrigen kann sich der Reisende zur Einforderung von Beistandsleistungen auch direkt an RSA wenden. Die jeweiligen Kontaktdaten können den Reiseunterlagen entnommen werden.

10.3.    Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

a)       Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b)    Soweit RSA infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensatzansprü-che nach § 651n BGB geltend machen.

c)    Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von RSA vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von RSA vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an RSA unter den mitgeteilten Kontaktdaten zur Kenntnis zu bringen. Über die Erreichbarkeit des Vertreters von RSA bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch an seinen Reisevermittler richten, über den er die Pauschalreise gebucht hat.

d)    Der Vertreter von RSA ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

10.4.    Fristsetzung vor Kündigung

Will der Kunde den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Kunde RSA zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von RSA verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

10.5.    Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung

Bei Flugreisen gelten besondere Regeln und Fristen zum Abhilfeverlangen.

a)    RSA weist darauf hin, dass ein Gepäckverlust, eine Gepäckbeschädigung und eine Gepäckverspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige (Property Irregularity Report „P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und RSA können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Schäden oder Zustellver-zögerungen sind bei Gepäckbeschädigungen binnen 7 Tagen nach Entdeckung des Schadens und bei Gepäckverspätungen innerhalb 21 Tagen nachdem das Gepäck dem Reisenden zur Verfügung gestellt wurde mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen.

b)    Zusätzlich sind der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich RSA, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchstabe a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

11.    Reiseversicherungen

RSA empfiehlt zumindest den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich der Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod und gegebenenfalls den Abschluss einer Unfallversicherung.

12.    Beschränkung der Haftung

12.1.    Die vertragliche Haftung von RSA für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinaus gehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

12.2.    Für alle gegen RSA gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Ziffer 12.1. Satz 2 gilt entsprechend.

12.3.    RSA haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungs-leistungen von und zum ausgeschriebenen  Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von RSA sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.

12.4.    RSA haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von RSA ursächlich geworden ist.

12.5.    Ein Schadensersatzanspruch gegen RSA ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann  oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
12.6.    Die Beteiligung an Sport- und anderen Freizeitaktivitäten hat der Reisende selbst zu verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollte der Reisende vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen Freizeitak-tivitäten auftreten, haftet RSA nur, wenn RSA ein Verschulden trifft. RSA empfiehlt den Abschluss einer Unfallversicherung.

13.    Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

13.1 RSA informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

13.2.    Steht/stehen bei der Buchung die ausführende(n) Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist RSA verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald RSA weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird RSA den Kunden informieren.

13.3.    Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird RSA den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

13.4.    Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von RSA oder direkt über ec.europa.eu transport/modes/air/safety/air-ban_de abrufbar und auch in den Geschäfts-räumen von RSA einzusehen.

14.    Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

14.1. RSA wird den Kunden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

14.2.    Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt nicht, wenn RSA nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

14.3.    RSA haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde RSA mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass RSA eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

14.4.    Der Kunde kann den vorvertraglichen Informationen entnehmen, ob für seine Reise ein Reisepass erforderlich ist oder der Personalausweis genügt. Der Kunde hat darauf zu achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt. Kinder benötigen eigene Reisedokumente.

14.5.    Für die Ein- und Ausreise von und nach Südafrika müssen Jugendliche eine notariell beglaubigte Kopie ihrer Geburtsurkunde in englischer Sprache mitführen, in der beide Elternteile eingetragen sind. Bei Jugendlichen mit deutscher Staatsangehörigkeit und die in Deutschland geboren sind, reicht die Mitführung der Kopie einer internationalen Geburtsurkunde. Ferner benötigen Jugendliche für Südafrika zur Ein- und Ausreise eine hierzu erteilte notariell beglaubigte Einverständniserklärung ihrer Eltern in englischer Sprache (parent’s proof of consent cerified by a notary). Die elterlichen Ausweise müssen vom Notar in beglaubigter Form der Einverständniserklärung angeheftet sein.
14.6.    Von verschiedenen Staaten werden bestimmte Impfzeugnisse verlangt, die nicht jünger als 8 Tage und nicht älter als 3 Jahre (Pocken) bzw. 10 Jahre (Gelbfieber) sein dürfen. Derartige Impfzeugnisse sind auch deutschen Behörden vorzuwiesen, sofern der Reisende aus bestimmen Ländern (bspw. Afrika, Vorderer Orient) zurückkehrt. Weiterführende Hinweise können den vorvertraglichen Informationen entnommen werden.  

15.    Datenschutz

Die personenbezogenen Daten, die der Kunde RSA zur Verfügung stellt, werden von RSA elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. RSA erhebt und verarbeitet Kundendaten für die Erstellung von Reiseangeboten und zur Buchung und Durchführung von Pauschalreisen und Reiseleistungen. Zum Zwecke der Reisedurchführung werden Kundendaten an Dritte (Leistungsträger, Behörden, Fluggesellschaften) in den von den Kunden besuchten Destinationen im notwendigen Umfang zur Reisedurchführung weitergeleitet. Weitere Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten sind der Datenschutzerklärung von RSA auf der Webseite www.reiseservice-africa.de/datenschutzerklaerung zu entnehmen. 

16.     Verbraucherstreitbeilegung; ODR-Plattform; 

16.1.     RSA unterwirft sich nicht einer alternativen Streitbeilegung nach Maßgabe des Verbraucherstreitschlichtungsgesetzes und ist hierzu auch gesetzlich nicht verpflichtet. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für RSA verpflichtend würde, informiert RSA den Kunden hierüber in geeigneter Form.

16.2.     Die Europäische Kommission bietet eine Onlineplattform zur Streitbeilegung bei Online-Vertragsabschlüssen unter der URL ec.europa.eu/consumers/odr/ an. Die Kontaktdaten der offiziellen Streitbeilegungsstelle können vom Kunden unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/index.cfm. adr.show abgerufen werden. 

17.    Rechtswahl, Gerichtsstand und Abtretung

17.1.    Für Kunden, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und RSA die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden können RSA ausschließlich am Sitz von RSA verklagen.

17.2.    Für Klagen von RSA gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von RSA vereinbart.

17.3.    Die Abtretung von Ansprüchen gegen RSA ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter mitreisenden Familienangehörigen oder Mitreisenden einer gemeinsam angemeldeten Reisegruppe.

Stand: Juli 2020

 

Reiseveranstalter ist: Reiseservice Africa RA Safari und Touristik GmbH
Bauseweinallee 4a, 81247 München, Tel. +49 (0)89 811 90 15, Fax +49 (0)89 811 27 53, E-Mail: kontakt@reiseservice-africa.de

AG München HRB 62699, USt-ID Nr. DE129445883, Geschäftsführender Gesellschafter: Markus Wurst
 

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